01.12.2006 | Verordnung
Kassenpatient wünscht Originalpräparat statt Generikum – was tun?
Nicht nur im Zusammenhang mit der Verordnung von Insulinanaloga (siehe „Abrechnung aktuell 11/2006“, S. 8), sondern insbesondere auch bei der Verordnung eines preiswerten Generikums werden Ärzte von ihren Patienten häufig gefragt, ob sie gegen Zahlung des Differenzbetrages das Originalpräparat in der Apotheke erhalten können. Dies ist aus mehreren Gründen nicht möglich bzw. unzulässig. Wir geben Ihnen nachfolgend Argumentationshilfen für die manchmal nicht zu vermeidenden Diskussionen mit Ihren Patienten.
Checkliste: So begründen Sie die Nicht-Verordnungsfähigkeit des Originals
Argument Wirtschaftlichkeitsgebot Als Vertragsarzt tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die Verordnung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot beinhaltet aber auch, wirkungsgleiche, aber preisgünstigere Arzneimittel einzusetzen (so Nr. 37 der Arzneimittel-Richtlinien). |
Argument aut-idem Nach den Arzneilieferungsverträgen sind die Apotheken verpflichtet, nur das verordnete Arzneimittel bzw. bei dessen erlaubten Austausch (Aut-idem Regelung) das entsprechende Arzneimittel abzugeben. |
Argument Budgetbelastung des Arztes Die Apotheker sind verpflichtet, die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels auf das Rezept einzutragen. Wird die Nummer des Originalpräparates angegeben, wird das Arzneimittelbudget des verordnenden Arztes auch mit diesem entsprechenden Betrag belastet. |
Argument Herstellerrabatt Bei Abgabe eines anderen Präparates anstelle des verordneten Arzneimittels wird der Hersteller des abgerechneten Arzneimittels mit einem Herstellerrabatt belastet, obwohl sein Arzneimittel nicht abgegeben wurde. |
Argument Arzneimittelsicherheit Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit muss auch rückwirkend festgestellt werden können, welches Arzneimittel der Patient erhalten hat. Wird ein Arzneimittel abgegeben, dessen Pharmazentralnummer nicht auf dem Rezept eingetragen ist, kann beispielsweise bei Rückrufen nicht festgestellt werden, welche Patienten das zurückgerufene Arzneimittel erhalten haben. |
Praxistipp: Besteht ein Patient dennoch auf der Verordnung eines Originalpräparats, sollten Sie ein Privatrezept mit dem Zusatz „Wunschverordnung“ oder „nach § 12 Abs. 1 SGB V nicht erstattungsfähig“ ausstellen. Auf diese Weise verhindern Sie, dass der Patient bei der Einreichung dieses Rezeptes bei seiner Krankenkasse die Kosten erstattet bekommt und diese Kosten auf Ihr Budget gebucht werden.