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  • 01.11.2006 | Verordnung

    Probleme bei der Verordnung kurz wirksamer Insulinanaloga

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen vom 18. Juli und vom 19. September 2006 beschlossen, dass die Verordnung von kurz wirksamen Insulinanaloga zu Lasten der GKV ausgeschlossen wird. In Kraft getreten ist dieser Beschluss am 29. September 2006, einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Konkret hat der G-BA die Arzneimittelrichtlinie in Abschnitt I um die Anlage 10 ergänzt.  

     

    Wortlaut des Beschlusses (Neue Anlage 10 zu Abschnitt I AMR)

    „Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind unter Beachtung der dazu gegebenen Hinweise nicht verordnungsfähig:  

    1. Kurz wirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2. Hierzu zählen:
    • Insulin Aspart
    • Insulin Glulisin
    • Insulin Lispro
    Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurz wirksamem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung der Mehrkosten sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich.“

    BMG ermöglicht Verordnung kostengünstiger Analoga

    Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Entscheidung mitgetragen, jedoch mit der Maßgabe, dass der „in diesem Beschluss für die Feststellung der Wirtschaftlichkeit geforderte Kostenvergleich unter Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a Absätze 1 und 8 SGB V erfolgen soll“.  

     

    Im Klartext heißt das: Hat eine Kasse mit einem Hersteller von Insulinanaloga einen Rabattvertrag abgeschlossen und ist aufgrund der gewährten Rabatte das Insulinanalogon preiswerter oder preisgleich mit einem Humaninsulin, könnte es zu Lasten der GKV verordnet werden.