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  • 01.09.2007 | Verordnung

    Rabattverträge: Muss ich, soll ich, will ich mitmachen?

    von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Nitz, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Seit Frühjahr dieses Jahres ist Schwung in den Abschluss von Rabattverträgen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen gekommen. Während die AOKen überwiegend mit kleinen Pharma-Unternehmen Rabattverträge schlossen – mit den bekannten Lieferproblemen –, banden sich einige der großen Ersatzkassen an die bekannten großen Generikahersteller. Auch wenn die Praxissoftware zunehmend nachgerüstet wird: Die Vielzahl von Krankenkassen, Rabattvertragspartnern und einzelnen Medikamenten hinterlässt eine unübersichtliche Situation.  

     

    Um Licht ins Dunkel zu bringen, wurden in „Abrechnung aktuell“ 7/2007, S. 1 ff., die praktischen Konsequenzen aus Wirkstoffverordnung und Verordnung unter Produktnamen mit und ohne „Aut-idem-Kreuz“ für die Auswahl des vom Apotheker abgegebenen Arzneimittels dargestellt. Deutlich wurde:  

     

    • Verordnet der Arzt unter der Wirkstoffbezeichnung, muss der Apotheker vorrangig ein rabattbegünstigtes Arzneimittel abgeben.
    • Verordnet er unter Produktnamen und lässt die Substitution zu, gilt im Regelfall das gleiche.
    • Nur durch Setzen des „Aut-idem-Kreuzes“ bei Verordnung unter Produktnamen kann der Arzt sicherstellen, dass das von ihm ausgewählte Arzneimittel tatsächlich abgegeben wird.

    Undurchsichtige Gemengelage von Forderungen

    So klar diese Möglichkeiten sind, so wenig Klarheit besteht über das „richtige“ Verhalten des Arztes. Die Forderungen sind vielfältig:  

     

    • Patienten fordern die Produktverordnung unter Substitutionsausschluss, um ohne Probleme in der Apotheke konstant „ihr“ Medikament zu erhalten.
    • Pharma-Unternehmen legen diese Lösung unter Hinweis auf die Therapiesicherheit ebenfalls nahe – jedenfalls wenn sie keine Rabattverträge abgeschlossen haben.
    • Krankenkassen und KVen empfehlen demgegenüber die Eröffnung der Substitutionsmöglichkeit entweder durch spezifische Auswahl eines rabattbegünstigten Arzneimittels oder aber durch Wirkstoffverordnung.