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  • 01.03.2006 | Verordnung

    Verordnung medizinischer Rehabilitation: Übergangsfrist verlängert

    Die Proteste der Ärzte blieben offenbar nicht ungehört: Eigentlich sollte die Übergangsregelung, wonach Hausärzte Verordnungen zur medizinischen Rehabilitation auf dem Muster 61 (EBM-Nr. 01611, 810 Punkte) auch ohne Genehmigung bzw. zusätzliche Qualifikation vornehmen dürfen, am 31. März 2006 enden. Nun aber hat der Gemeinsame Bundesausschuss per Beschluss vom 21. Februar diese Frist um ein Jahr verlängert. Allerdings steht die – sehr wahrscheinliche – Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.  

     

    Um eine entsprechende Genehmigung zu erlangen, muss der Arzt ab dem 1. April 2007 eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:  

     

    • Gebietsbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ oder
    • Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ oder
    • Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“ oder
    • Fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ oder
    • eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung oder
    • 20 Rehabilitationsgutachten im Jahr vor der Antragstellung oder
    • erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV anerkannten Fortbildungskurs. Die bislang geforderte 16-stündige Dauer soll aufgeteilt werden in 8 Stunden Anwesenheitspflicht und 8 Stunden Selbststudium.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 5 | ID 84411