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  • 06.06.2011 | Versorgungsgesetz

    Bundesministerium gibt „Eckpunkte zum Versorgungsgesetz“ bekannt

    von Rechtsanwälte, Fachanwälte für Medizinrecht, Michael Frehse und Dr. Tobias Eickmann, Münster/Dortmund

    Am 8. April 2011 stellte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine neuen „Eckpunkte zum Versorgungsgesetz“ vor (Abruf-Nr. 111494). Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden kurz dargestellt.  

    Die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung

    Die Sicherstellung der Qualität der Patientenversorgung vor dem Hintergrund der zu erwartenden negativen Folgen des Ärztemangels in strukturschwachen, ländlichen Regionen ist der Schwerpunkt des Eckpunktepapiers. Im Einzelnen ist geplant:  

     

    • Die derzeitige Vorgabe, dass die Planungsbereiche den Stadt- bzw. Landkreisen nachgebildet sind, wird unter Beibehaltung des geltenden Zulassungssystems dahin flexibilisiert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Planungsbereiche unter Beachtung einer flächendeckenden Versorgung neu strukturieren soll. Größe und Struktur soll zwischen hausärztlicher, fachärztlicher und spezialisierter fachärztlicher Versorgung differenzieren können. Ferner wird dem G-BA aufgegeben, bei der Anpassung der Zahlen die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.
    • Die Möglichkeit, Sonderbedarfszulassungen zu erteilen, soll erweitert und deren Voraussetzungen sollen präzisiert werden.
    • Die Länderrechte sollen gestärkt werden. So sollen diese beim G-BA zu Fragen der Bedarfsplanung ein Mitberatungsrecht erhalten.
    • Um Überversorgung abzubauen, soll die Möglichkeit der KV - in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern - erweitert werden. So wird die Beschränkung der Förderung auf Ärzte, die mindestens 62 Jahre alt sind, aufgehoben. Ferner steht es in Rede, den Aufkauf einer Praxis durch die KV bei Verzicht auf die Zulassung zu ermöglichen. Auch soll die KV ein Vorkaufsrecht bei Nachbesetzungsverfahren in überversorgten Gebieten haben.
    • Die Kriterien beim Nachbesetzungsverfahren werden erweitert. Die Zulassungsgremien sollen berücksichtigen können, wenn ein Bewerber zuvor in einem unterversorgten Gebiet tätig war.
    • Die Möglichkeit der Ermächtigung von Krankenhäusern und Krankenhausärzten zur ambulanten Versorgung soll erweitert werden.
    • KVen und Kommunen sollen die Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung dienen, in unterversorgten Gebieten erhalten.
    • Zur Steuerung des Niederlassungsverhaltens sollen Vergütungsanreize geschaffen werden. So sollen alle Leistungen von Ärzten in strukturschwachen Gebieten von der Abstaffelung ausgenommen werden. Ferner wird die KV Möglichkeiten erhalten, durch finanzielle Boni - wie etwa Investitionskosten- oder Ausbildungszuschüsse - die Niederlassungen in unterversorgten Gebieten zu fördern; daher soll ein „Strukturfonds“ eingerichtet werden.
    • Zur Entlastung von Ärzten wird die Delegationsfähigkeit von Leistungen weiter entwickelt. Dazu sollen die Partner der Bundesmantelverträge eine Liste delegationsfähiger Leistungen erarbeiten.

    Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

    MVZ sollen künftig nur noch eingeschränkt zugelassen werden. Hierzu soll die Gründungsberechtigung eines MVZ grundsätzlich auf Vertragsärzte und Krankenhäuser beschränkt werden. Schließlich soll Vertragsärzten ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.  

    Ärztliches Honorar

    Wie bereits angedeutet soll eine Regionalisierung des Vergütungssystems etabliert werden. KV und Krankenkassen haben vor dem Hintergrund einer verlässlichen Planbarkeit für den Arzt mengensteuernde Maßnahmen der ärztlich abzurechnenden Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs vorzusehen. Gesetzliche Regelungen und Aufgabenzuweisungen an den Bewertungsausschuss werden aufgehoben, soweit sie den Gestaltungsspielräumen der Regionalisierung entgegenstehen.  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Wie im Arzneimittelbereich bereits erfolgt sollen künftig auch im Heilmittelbereich liberalisierende und konkretisierende Maßnahmen umgesetzt werden. So sollen bestimmte langfristige Behandlungen mit Heilmitteln, die Versicherte zuvor aufgrund eines Anspruchs haben genehmigen lassen, künftig nicht mehr Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sein. Bei diesen Leistungen kommt es zu einer sogenannten „Wirtschaftlichkeitsfiktion“. Darüber hinaus werden die KBV und der GKV-Spitzenverband verpflichtet, einen Katalog anzuerkennender Praxisbesonderheiten festzulegen. Schließlich soll der Grundsatz „Beratung vor Regress“ gestärkt werden: Für einen Prüfzeitraum soll kein Regress festgesetzt werden (können), wenn nicht im vorherigen Prüfzeitraum eine Beratung stattgefunden hat.  

    Verbot der Zuweisung gegen Entgelt