01.12.2000 · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Saarland
Ärztekammer darf ohne Einwilligung keine Patientenunterlagen herausverlangen
| Die Ärztekammer darf ohne Einwilligung des Patienten keine Unterlagen vom behandelnden Arzt verlangen. Mit diesem Ergebnis gab das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 31. Mai 2000 (Az: 1 K 236/98) der Klage eines Polizeibeamten statt. Im konkreten Fall hatte ein Polizeibeamter im Jahre 1995 einen Dienstunfall erlitten. Nachdem er die Liquidation seines Hausarztes im dafür zuständigen Ministerium des Inneren eingereicht hatte, wandte sich dieses an die Ärztekammer mit der Bitte um Überprüfung, weil sie die vorgelegten Liquidationen für überzogen hielt. Die Ärztekammer forderte den behandelnden Arzt zur Stellungnahme auf und bat um Übersendung der Patientenunterlagen. |
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