03.08.2010 | Zusatzleistungen
Wichtige Hinweise zum Vertragsabschluss über individuelle Gesundheitsleistungen
von RA, Fa für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Bei Abschluss einer Vereinbarung über individuelle Gesundheitsleistungen mit Patienten stolpern immer noch viele Ärzte über Verträge, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellen. Beruft sich der Patient erst einmal auf eine unwirksame Vereinbarung, sieht es mit der Vergütung des vereinbarten Honorars düster aus. „Abrechnung aktuell“ erläutert anhand eines Mustervertrags, wie ein rechtssicherer Vertrag für Ihre Praxis aussehen kann.
Definition
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nach der Definition der kassenärztlichen Bundesvereinigung ärztliche Leistungen, die bei gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören, die dennoch vom Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert sind oder - je nach Intensität des Patientenwunschs - zumindest ärztlich vertretbar sind.
Was vor dem Behandlungsvertrag beachtet werden muss
Sofern die individuellen Gesundheitsleistungen ärztlich vertretbar sind, kann es sich um Leistungen handeln, die über das Maß einer medizinischen notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Diese dürfen Sie als Arzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des zahlungspflichtigen Patienten erbracht worden sind, was durch den Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags dokumentiert wird.
Praxistipp
Vor Abschluss eines Behandlungsvertrags für die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob die Leistungen wirklich individuelle Gesundheitsleistungen sind oder als GKV-Leistungen abgerechnet werden müssen, da sie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
Ob es sich um eine GKV-Leistung oder um eine IGeL-Leistung handelt, kann unter Umständen erst nach der ärztlichen Anamnese und Diagnose festgestellt werden. Ein wirksamer Vertrag über individuelle Gesundheitsleistungen kommt in diesen Fällen erst zu Stande, wenn Sie festgestellt haben, dass keine GKV-Leistung vorliegt. Bis dahin sollten Sie entweder mit dem Vertragsabschluss warten oder den Vertrag unter einer sogenannten „aufschiebenden Bedingung“ abschließen. |
Erst wenn sich herausstellt, dass die Leistungen, die vereinbart werden, tatsächlich IGeL-Leistungen sind, wird der Vertrag wirksam. Hier müsste Ihr Vertrag dann allerdings um eine Klausel ergänzt werden, die wie folgt lauten würde:
Zusatzformulierung zur IGeL-Vereinbarung
„Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass es sich bei den vorstehend aufgeführten ärztlichen Leistungen tatsächlich um individuelle Gesundheitsleistungen handelt und nicht um Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, was von Seiten des Arztes noch geprüft werden muss.“ |
Wissenswertes zur Abrechnung
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