Fachbeitrag · EBM 2017
Neue EBM-Nrn. für den Notfalldienst: Praxisfragen
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Über die neuen zusätzlichen EBM-Positionen zur Abrechnung von Leistungen im Notfalldienst (gültig ab 01.04.2017) haben wir ausführlich in AAA 02/2017, Seite 3 berichtet. Viele Leser haben sich daraufhin gemeldet, überwiegend mit Fragen, wann die neuen Positionen angesetzt werden können bzw. angesetzt werden müssen. Nachfolgend daher Erläuterungen - auch kritische - zum Beschluss des Bewertungsausschusses. |
Hintergrund
Der Bewertungsausschuss musste gemäß § 87 Abs. 2a SGB V bis zum 31.12.2016 in der Leistungsbeschreibung und Bewertung von EBM-Positionen für den Notfalldienst den Schweregrad der Erkrankungen berücksichtigen. Hintergrund dafür waren wohl Berichte der Notfallambulanzen der Krankenhäuser, aus denen hervorging, dass die Ambulanzen der Krankenhäuser zunehmend mit Bagatellfällen belastet sind, die auch in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte behandelt werden könnten.
Problem Nr. 1: Schweregradzuschläge zu 01210 und 01212
Der Notfalldienstzuschlag 01223 (128 Punkte/13,48 Euro) ist nur zusätzlich zur Tagesnotfallpauschale 01210 berechnungsfähig, der Zuschlag 01224 (195 Punkte/20,53 Euro) nur zusätzlich zur Nacht-Wochenend-Feiertagsnotfallpauschale 01212. Die beiden Zuschläge können nur bei Inanspruchnahmen von Patienten mit im Beschluss des Bewertungsausschusses festgelegten Erkrankungen berechnet werden:
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