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  • · Fachbeitrag · 4-3-2-Regel bei Dauerpatienten

    Chronikerpauschale: Verwaltungskomplex ist mittelbarer APK

    | FRAGE: „Was genau gilt im Rahmen der 4-3-2-Regel für die Abrechnung der Chronikerpauschalen nach den EBM-Nrn. 03220/03221 als mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt (APK)? Innerhalb der letzten vier Quartalen wird in mindestens zwei Quartalen ein persönlicher APK sowie ein in einem weiteren Quartal ein mittelbarer APK gefordert. Kann der mittelbare APK auch z. B. nach der Ausstellung eines Wiederholungsrezepts erfolgen und mit Nr. 01430 abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Die 4-3-2-Regelung als Voraussetzung zur Abrechnung der Chronikerpauschalen nach den EBM-Nrn. 03220/03221 setzt mindestens zwei Abrechnungsquartale mit einem persönlichen APK sowie ein weiteres Quartal mit einem weiteren APK (also insgesamt drei) voraus ‒ bezogen auf die letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals.

     

    Wenn in zwei der vier maßgeblichen Quartale je ein persönlicher APK stattgefunden hat, reicht in dem verbliebenen dritten Quartal ein anderer, mittelbarer APK aus, beispielsweise ein Wiederholungsrezept mit Abrechnung des Verwaltungskomplexes nach der Nr. 01430. Wichtig: Auch das Wiederholungsrezept muss einen Bezug zu der chronischen Erkrankung haben.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 1 | ID 50012294