· Fachbeitrag · EBM-Expertentipp
Medikationsplan: Die kaum bekannte Nr. 01630
| Seit Oktober 2016 haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Medikationsplan. Ein solcher Medikationsplan wird weit überwiegend für chronisch kranke Patienten erstellt. Aus diesem Grunde erhalten Haus- und Kinderärzte bei Abrechnung der Chronikerpauschale nach den Nrn. 03220/04220 einen Zuschlag zur Chronikerpauschale mit der ‒ von der KV automatisch zugesetzten ‒ Nr. 03222/04222. Weitgehend unbekannt ist deshalb die Einzelleistungsvergütung nach Nr. 01630 für die Erstellung eines Medikationsplans. |
Wann ist ein Medikationsplan zu erstellen?
Ein Medikationsplan ist auf Wunsch des Patienten auszustellen, sofern dieser mindestens drei verordnete, systemisch wirkende Medikamente anwendet. Die Anwendung muss dauerhaft ‒ über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen ‒ erfolgen.
Bei der Erstellung des Medikationsplans sind grundsätzlich die Medikamente einzubeziehen, die der Vertragsarzt selbst verordnet hat. Andere Arzneimittel sind aufzuführen, sofern er davon ausreichend Kenntnis hat. Dies können auch apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente sein.
Der Anwendungsbereich der Nr. 01630
Die Nr. 01630 für die Erstellung eines Medikationsplans kann von Haus- und Kinderärzten immer dann berechnet werden, wenn für diesen Patienten keine Chronikerpauschale nach den Nrn. 03220/04220 abgerechnet werden kann.
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Bei einem 50-jährigen Patienten wird im Quartal II/2022 erstmals eine arterielle Hypertonie festgestellt. Es erfolgt die Verordnung von drei systemisch wirkenden Medikamenten für einen längeren Zeitraum. |
Bei der Erkrankung „Arterielle Hypertonie“ handelt es sich um eine lang andauernde lebensverändernde Erkrankung mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung. Der Hausarzt kann jedoch wegen der sog. 4-3-2-Regel im Quartal II/2022 (noch) keine Chronikerpauschale nach Nr. 03220 abrechnen, sondern frühestens im Quartal IV/2022.
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Die Abrechnung der Chronikerpauschale ist nur dann möglich, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) in mindestens drei Quartalen jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK), davon in zwei Quartalen persönliche APK, stattgefunden haben. |
Auch bei nicht chronischen Erkrankungen kann die Ausstellung eines Medikationsplans mit der Nr. 01630 berechnet werden.
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Ein 50-jähriger Patient erhält drei systemisch wirkende Medikamente wegen eines Infekts mit Fieber und Schmerzen. |
Die Leistungslegende zur EBM-Nr. 01630
Die Nr. 01630 ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn. 03220, 03221, 04220 und 04221 (das sind die Positionen zu den Chronikerpauschalen) und im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) nicht neben der Nrn. 03222, 04222 (Zuschlagspositionen zur Chronikerpauschale) und 03362 (hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) berechnungsfähig.
Zudem kann die Nr. 01630 im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01630 | Zuschlag zu den Versichertenpauschalen 03000 bzw. 04000 ... für die Erstellung eines Medikationsplans gemäß § 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt Übertragung des elektronischen Medikationsplans auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten | 39 Punkte (4,39 Euro) |
Die Vergütung der Nr. 01630 erfolgt ‒ wie die Vergütung der Nrn. 03222/04222 ‒ extrabudgetär mit dem Orientierungswert.
Der Medikationsplan bei Chronikern
Wie eingangs ausgeführt, erhalten Haus- und Kinderärzte bei Abrechnung der Chronikerpauschale nach Nr. 03220/04220 einen von der KV automatisch zugesetzten Zuschlag nach Nr. 03222/04222 (10 Punkte bzw. 1,13 Euro). Dieser Zuschlag wird ‒ quasi als Pauschale ‒ unabhängig davon gewährt, ob für den Patienten im laufenden Quartal tatsächlich ein Medikationsplan erstellt oder aktualisiert wird.
Lediglich in den Behandlungsfällen, in denen ein Hausarzt auch den hausärztlich-geriatrischen Betreuungskomplex nach der Nr. 03362 abrechnet, erfolgt keine Zusetzung durch die KV. Dies deshalb, weil die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans obligater Leistungsinhalt der Nr. 03362 ist.