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  • · Fachbeitrag · Ausgleichszahlungen für Arztpraxen 2021

    Corona-Schutzschirm: Erwarten Sie nicht zu viel

    | Für das Jahr 2020 hatte der Gesetzgeber einen „Schutzschirm für Arztpraxen“ aufgespannt. Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz waren Ausgleichzahlungen für Vertragsarztpraxen geregelt, die pandemiebedingt einen Honorarrückgang von mehr als zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal zu verzeichnen hatten. Soweit extrabudgetäre Leistungen davon betroffen waren, mussten sich die Krankenkassen an diesen Ausgleichszahlungen beteiligen ( AAA 08/2020, Seite 2 ) ‒ diese Beteiligung fällt in 2021 weg. Erste Umsetzungen in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der KVen deuten an, wie bei den Ausgleichszahlungen vorgegangen wird. |

     

    Regelungen für das Jahr 2021 ‒ Ausgleich nur über HVM

    Das am 30.03.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ verpflichtet die KVen lediglich, im HVM geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen. Dies gilt für den Fall, dass sich die Fallzahl in einem die „Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses“ vermindert. Eine Beteiligung der Krankenkassen an Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Honorarverluste im extrabudgetären Bereich ist hingegen nicht mehr vorgesehen.

     

    Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Honorarverluste sind also in 2021 allein von der KV aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bzw. aus Rücklagen zu finanzieren, und zwar auch im extrabudgetären Bereich.