· Fachbeitrag · Besondere Palliativversorgung
Leistungen ohne Abrechnungsgenehmigung und konsiliarische Erörterung durch Palliativmediziner
| Die folgenden Zuschläge zu Besuchen und die Teilnahme an Fallkonferenzen können von allen Vertragsärzten berechnet werden, die an der Versorgung eines Patienten teilnehmen, bei dem die Kriterien der Anlage 2 zum BMV-Ä vorliegen. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin, die mangels persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt keine Versicherten- bzw. Grundpauschale abrechnen, können für die ggf. erforderliche konsiliarische Erörterung und Beurteilung komplexer medizinischer Fragestellungen die EBM-Nr. 37314 abrechnen. |
EBM-Nrn. 37305 und 37306 ‒ Zuschläge zu Besuchen
Die Zuschläge zu Besuchen nach den Nrn. 37305 und 37306 entsprechen inhaltlich und von der Bewertung den Zuschlägen in den haus- und kinderärztlichen EBM-Kapiteln nach den Nrn. 03372 und 03373 bzw. 04372 und 04373. Während der Zuschlag nach den Nrn. 03372 bzw. 04372 bis zu fünfmal je Behandlungstag berechnet werden kann, ist die Nr. 37305 bis zu sechsmal am Behandlungstag berechnungsfähig, also für Besuche von bis zu 1,5 Stunden. Bei dringenden Besuchen nach den Nrn. 01411, 01412 und 01415 ist der Zuschlag nach Nr. 37306 je Besuch ansetzbar.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
37305 | Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 und 01413 für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung eines Patienten gemäß der Anlage 30 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 15 Minuten | 124 (13,06 Euro) |
37306 | Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, 01412 und 01415 für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung eines Patienten gemäß der Anlage 30 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
je Besuch | 124 (13,06 Euro) |
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