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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Neuer AOP-Vertrag - Kooperation zwischen Vertragsarzt und Krankenhaus möglich

    | Für Chirurgen und andere operativ tätige Vertragsärzte eröffnet sich jetzt ein neues Betätigungsfeld: Künftig können sie auf der Basis von Honorararztverträgen ambulante Operationen für Krankenhäuser erbringen. Dies ist das Ergebnis einer Änderung des AOP-Vertrags (Vertrag gemäß § 115b über das ambulante Operieren im Krankenhaus), die zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist. Sie finden den Volltext unter www.kbv.de/2613.html . |

     

    Hintergrund

    Durch die aktuelle Änderung des AOP-Vertrags ist ein langjähriger Streit über die Zulässigkeit von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten bei ambulanten und stationsersetzenden Eingriffen beendet. Im März 2011 hatte das Bundessozialgericht (BSG) Kooperationen von Krankenhäusern und Vertragsärzten, mit denen keine Anstellungsverhältnisse bestehen, bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.3.2011, Az: B 6 KA 11/10R). Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, die entsprechenden Regelungen im SGB V über das ambulante Operieren im Krankenhaus zum 1. Januar 2012 zu ändern. Nach § 115b Abs. 1 Satz 4 SGB V ist in der Vereinbarung über das ambulante Operieren im Krankenhaus vorzusehen, dass diese Leistungen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können.

     

    Die Umsetzung dieser gesetzlichen Neuregelung ist nun mit Wirkung zum 1. Juni 2012 im „Vertrag über das Ambulante Operieren im Krankenhaus und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (AOP-Vertrag) erfolgt. Die neue Vereinbarung bestimmt, dass „Krankenhäuser die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzende Eingriffe und anästhesiologische Leistungen/Narkosen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankrenhaus erbringen können“.

     

    Abrechnung und Vergütung

    Die Abrechnung der von Vertragsärzten auf Grundlage einer solchen Kooperationsvereinbarung erbrachten Leistungen erfolgt durch das Krankenhaus. Die Vergütung des Vertragsarztes ist im Innenverhältnis zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt zu regeln.

     

    BEACHTEN SIE | Eine Änderung gibt es auch bei vor- und nachstationären Krankenhausleistungen: Durch eine Änderung des § 115a SGB V kann das Krankenhaus die vor- und nachstationäre Behandlung nämlich auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 23 | ID 34198350