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  • · Fachbeitrag · EBM-Positionen im Fokus

    Tumorpatienten in der Hausarztpraxis: Nicht nur Palliativpositionen können abgerechnet werden

    | Während den Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs im Rahmen der Kassenabrechnung für die Betreuung von Tumorpatienten besondere Onkologiepauschalen zur Verfügung stehen, wurden für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs als spezifische EBM-Abrechnungspositionen nur die Palliativpositionen (EBM-Nrn. 03370 bis 03373) aufgenommen. Aber: In bestimmten Konstellationen können Hausärzte bei Tumorpatienten zusätzliche Positionen berechnen. Welche das sind und unter welchen Voraussetzungen diese angesetzt werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Geriatriepositionen: Auf die Diagnosen kommt es an

    In der Präambel zu den Geriatriepositionen (EBM-Nrn. 03360 [113 Punkte] und 03362 [174 Punkte; Kapitel 3.2.4 EBM]) sind die Syndrome abschließend gelistet, bei denen diese Positionen abgerechnet werden können. Für die Betreuung von Karzinompatienten sind die Geriatriepositionen primär nicht gedacht, können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch bei diesen abgerechnet werden.

     

    Liegt bei Patienten ab dem vollendeten 70. Lebensjahr zusätzlich zu der Tumorerkrankung eines der folgenden Syndrome vor, anzugeben mit dem entsprechenden ICD-10-Code, so sind auch die Geriatriepositionen berechnungsfähig. Die folgenden Diagnosen berechtigen zur Abrechnung: