· Fachbeitrag · Corona-Update
Höheres Impf-Honorar, Sonderregelungen im Quartal I/2022, Tests für Praxispersonal
| Durch eine Änderung der Coronavirus-Impfverordnung erhalten Ärzte seit dem 16.11.2021 eine höhere Vergütung. Zahlreiche Corona-Sonderregelungen wurden zudem verlängert und gelten nun auch im Quartal I/2022. Für Verärgerung haben Vorgaben zu täglichen Antigentests u. a. in Arztpraxen gesorgt, die aber zunächst vom Tisch sind. Erleichterungen bei den Zeitabständen für die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen laufen am 26.02.2022 evtl. aus. |
Für Corona-Impfungen gibt es 8 Euro zusätzlich
Seit dem 16.11.2021 werden für jede Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfung 28 Euro statt zuvor 20 Euro gezahlt. Ärzte rechnen die Impfung unverändert mit den bekannten Abrechnungspositionen (z. B. Auffrischungsimpfung Biontech/Pfizer: Nr. 88331R) ab. Die höhere Vergütung wird umgesetzt durch die neue Nr. 88326 (Zuschlag für Bewertungserhöhung Impfleistung ‒ 8 Euro). Einige KVen setzen diese Ziffer automatisch zu allen Impfungen zu. Erkundigen Sie sich ggf. bitte bei Ihrer KV. Für Impfungen an Wochenenden (Samstag, Sonntag), gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und am 31. Dezember gibt es einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 8 Euro, abzurechnen mit der Nr. 88325.
Telefon-AU bleibt auch im Quartal I/2022
Zahlreiche COVID-19-Sonderregelungen wurden vom G-BA verlängert und gelten mindestens bis zum 31.03.2022, so z. B. die telefonische AU-Feststellung sowie bestimmte Erleichterungen bei Verordnungen (Pressemitteilung des G-BA mit den Details zu diesen Verlängerungen online unter iww.de/s5736).
Testungen des Praxispersonals
Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes müssen Beschäftigte in Arztpraxen und weiteren Gesundheitseinrichtungen einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen, und zwar unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Diese Testpflicht wurde jedoch nach Protesten und einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) bundesweit ausgesetzt, die endgültige Entscheidung stand bei Redaktionsschluss noch aus. Zudem fordert die GMK eine vollständige Refinanzierung der Testkosten.
Kinderfrüherkennung: Erleichterungen laufen aus ‒ G-BA prüft
Das Ende der „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ am 25.11.2021 hat Auswirkungen auf die Durchführung der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9. Diese können derzeit auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Die Lockerung war befristet bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der epidemischen Notlage. Damit müssten ab dem 26.02.2022 wieder die in der Kinder-Richtlinie festgelegten Toleranzzeiten eingehalten werden (beim G-BA online unter iww.de/s5702). Der G-BA prüft jedoch, ob angesichts der aktuellen Entwicklung eine weitere Verlängerung dieser Regelung erforderlich ist.