· Fachbeitrag · Coronapandemie
Digitaler Impfausweis ‒ Die Abrechnung
| Nach § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat jede geimpfte Person zusätzlich zur Impfdokumentation ‒ vorrangig im gelben Impfausweis ‒ Anspruch auf ein digitales Impfzertifikat. Die Bescheinigung eines solchen digitalen Impfzertifikats erfolgt durch den impfenden Arzt oder nachträglich von jedem Arzt (oder Apotheker). Die geimpfte Person erhält dann ein ausgedrucktes Dokument mit einem QR-Code. Mit Hilfe der neuen CovPass-App oder der Corona-Warn-App können der Code gescannt und so die Daten zur Impfung auf dem Smartphone gespeichert werden. |
Personen, die in eigener Praxis geimpft wurden
Für Personen die in der eigenen Praxis geimpft wurden, sollen die Zertifikate mit vergleichsweise geringem Aufwand direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus erstellt werden. Die Vergütung hierfür beträgt 2 Euro. Das entsprechende Software-Update soll spätestens zum 12.07.2021 bereitstehen. Die Arztpraxen werden mit den Kosten für dieses Update nicht belastet. Diese Kosten trägt der Bund. In der Übergangszeit müssen Impfnachweise mit dem Impfzertifikatservice des Robert-Koch-Instituts (RKI) durch manuelle Eingabe in ein Online-Formular erstellt werden (iww.de/s5101). Dies gilt für alle Personen, unabhängig davon, wo diese geimpft wurden. Für Personen, die in eigener Praxis geimpft wurden, beträgt die Vergütung 6 Euro.
Personen, die nicht in eigener Praxis geimpft wurden
Wird ein Impfzertifikat für Personen ausgestellt, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden (sondern z. B. in einem Impfzentrum), so werden wegen des höheren Prüfaufwands 18 Euro vergütet. Wird für dieselbe Person im selben Quartal noch ein Zertifikat zur zweiten Impfung erstellt, wird dieses zweite Zertifikat dann mit 6 Euro vergütet.
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