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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Aktualisierte Regelungen zum Corona-Impfnachweis und zur Testung

    | Bereits mit Wirkung zum 08.07.2021 hat das Bundesgesundheitsministerium die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Erstellung eines digitalen Impfausweises ( AAA 07/2021, Seite 3 ) geändert. Zudem sind am 01.07.2021 Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. |

    Digitaler Impfausweis

    Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden, wird seit dem 08.07.2021 nicht mehr mit 18 Euro, sondern nur noch mit 6 Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt unverändert mit der Nr. 88352.

     

    Falls für die Abrechnung der alleinigen Ausstellung eines Impfzertifikats die Angabe eines ICD-10-Codes erforderlich ist, kann der Code Z02 ‒ Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen ‒ verwendet werden.

     

    MERKE | Das COVID-19-Impfzertifikat für Personen, die nicht in eigener Praxis geimpft wurden, muss anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis und

    der geimpften Person,

    • einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person
    • für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer,
    • einem Elternteil oder
    • einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt werden.
     

    Coronavirus-Testverordnung

    Die Änderungen in der TestV (beim Bundesministerium für Gesundheit [BMG] online unter iww.de/s5043) betreffen das COVID-19-Genesenenzertifikat, die Vergütung von PoC-Antigen-Tests und das COVID-19-Testzertifikat.

     

    COVID-19-Genesenenzertifikat

    Personen, die an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt waren, haben nun Anspruch auf ein COVID-19-Genesenenzertifikat. Das Genesenenzertifikat kann bei einem positiven Ergebnis eines SARS-CoV-2-Nukleinsäurenachweises oder nachträglich von Ärzten oder Apothekern erstellt werden.

     

    Die Vergütung erfolgt analog zum Impfzertifikat: Für das Ausstellen erhalten Ärzte 2 Euro je Zertifikat, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Nutzen Praxen die aufwendigere Webanwendung des Robert-Koch-Instituts, werden 6 Euro je Zertifikat vergütet.

     

    • Abrechnungspositionen: Ausstellung COVID-19-Genesenenzertifikat
    Pseudoziffer
    Leistung
    Vergütung

    88370

    Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats

    6 Euro

    88371

    Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats automatisiert mihilfe des PVS-Systems

    2 Euro

     

    Vergütung für PoC-Antigen-Tests

    Die Vergütung von PoC-Antigen-Tests beträgt seit dem 01.07.2021 nur noch 8 Euro für Abstrich, Durchführung des Tests und Ausstellung eines Zeugnisses (siehe unten). Für die Sachkosten werden 3,50 Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt wie bisher mit den Nrn. 88310 (Abstrich) und 88312 (Sachkosten).

     

    Neu ist die Testung mittels überwachter Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung. Die Vergütung beträgt 5 Euro pro Testung und wird mit der Nr. 88314 abgerechnet. Die Sachkosten werden ebenfalls mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test (Nr. 88312) erstattet.

     

    COVID-19-Testzertifikat

    Getestete Personen haben Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19-Testzertifikats für den durchgeführten Test. Die Ausstellung eines solchen Zertifikats wird jedoch nicht gesondert vergütet. Sie ist mit den 8 Euro, die für die Durchführung eines PoC-Antigen-Tests gezahlt werden, abgegolten.

     

    Bei Bürgertestungen nach § 4a TestV müssen Ärzte ab dem 01.08.2021 entweder in der Lage sein, das Zertifikat auch digital an die Corona-Warn-App zu übermitteln oder einen Antrag auf Registrierung für das Schnelltestportal der Corona-Warn-App gestellt haben.

     

    Das Ausstellen der Zertifikate ist über eine Cloudanwendung „Schnelltestportal“ möglich, die T-Systems im Auftrag des Bundes bereitstellt. Ärzte können dort die Ergebnisse der Schnelltests erfassen, ein COVID-19-Testzertifikat erzeugen und ausdrucken oder bei Bedarf an die Corona-Warn-App übermitteln.

     

    MERKE | Die Registrierung für die Nutzung des Schnelltestportals erfolgt unter coronawarn.app/de unter dem Button „Schnelltestpartner werden“.

     

    Ob das Testergebnis letztlich in die Corona-Warn-App übermittelt wird, entscheidet die Testperson. Sie muss der Übertragung der Daten vorab zustimmen. Aufgabe der Praxis ist es, zu dokumentieren, ob jemand zugestimmt hat oder nicht.

     

    MERKE | Die Vorgabe zur Übermittlung an die Corona-Warn-App gilt nur für Bürgertestungen. Für alle anderen PoC-Antigen-Tests, die Ärzte durchführen, z. B. beim Praxispersonal oder bei Kontaktpersonen, wenn kein PCR-Test erfolgt, ist die Übermittlung der Ergebnisse an die Corona-Warn-App nicht erforderlich.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 2 | ID 47541852