· Fachbeitrag · Coronapandemie
Neue Pseudoziffern für Corona-Auffrischimpfungen
| Ab sofort können Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus durchgeführt und abgerechnet werden. Dies sieht die am 01.09.2021 in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, iww.de/s5316 ) vor. |
Zur Einführung der Corona-Auffrischimpfungen
Die Gesundheitsministerkonferenz hatte Anfang August beschlossen, dass Personen, bei denen nach vollständiger Impfung möglicherweise keine ausreichende oder eine schnell nachlassende Immunantwort vorliegt, eine Auffrischimpfung angeboten werden soll. Dazu gehören insbesondere
- Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen,
- Personen mit einer Immunschwäche oder Immunsuppression,
- pflegebedürftige Menschen in ihrer eigenen Häuslichkeit,
- Menschen ab 80 Jahren sowie
- Personen, die eine vollständige Impfserie mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben.
Die neue Impfverordnung enthält jedoch keine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen. Auffrischimpfungen können bei allen bereits geimpften Personen durchgeführt werden. Dabei sollen jedoch die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine solche Empfehlung gibt es jedoch derzeit nicht.
Hinweise zur Abrechnung der Corona-Auffrischimpfung
Für die Abrechnung der Auffrischimpfung hat die KBV folgende Abrechnungspositionen vorgesehen:
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Hersteller | Allgemein | Indikation Pflegeheim | Berufliche Indikation |
BioNTech/Pfizer | 88331R | 88331K | 88331X |
Moderna* | 88332R | 88332K | 88332X |
* Der Moderna-Impfstoff steht aktuell nicht zur Verfügung
Auch die Auffrischungsimpfung werden mit 20,00 Euro vergütet. Eine Erhöhung der Impfvergütung wegen des höheren Aufwands für die Beratung ‒ wie von der KBV gefordert ‒ wurde nicht berücksichtigt. Die Auffrischimpfungen müssen ebenfalls täglich an das Robert-Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat das Impf-Doku-Portal dementsprechend angepasst.
Die Impfverordnung regelt jetzt auch die Vergütung für die Nachtragung einer Impfung in den Impfausweis für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden. Je Nachtrag werden 2,00 Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt mit der Pseudoziffer 88355.