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  • · Fachbeitrag · Coronavirus-Testverordnung

    Ausstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats wird mit 2 bzw. 6 Euro vergütet

    von RAin, FAin MedizinR Dr. Birgit Schröder, Hamburg

    | Die neue Version der Coronavirus-Testverordnung (TestV; online unter iww.de/s4694 ) ist am 01.07.2021 in Kraft getreten. Änderungen im Vergleich zur vorherigen TestV-Version ergeben sich u. a. im Bereich der Beauftragung und Kontrolle der Teststellen, nachdem es Betrugsverdachtsfälle gab. Neben weiteren Anpassungen sind zudem Neuregelungen zu den Zertifikaten und zur Vergütung enthalten. |

     

    COVID-19-Genesenenzertifikat über PVS oder RKI-Anwendung

    Das Genesenenzertifikat ist neben dem Impfzertifikat und dem Testzertifikat eines der drei Bestandteile des digitalen COVID-Zertifikats der Europäischen Union (EU). Es dient als Nachweis einer Impfung gegen COVID-19, eines negativen Tests oder der bereits durchgemachten Infektion. Es gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Neben Impfzertifikaten können künftig alle Ärztinnen und Ärzte auch nachträglich Zertifikate für COVID-19-Genesene ausstellen (§ 1 TestV). Die Vergütung erfolgt analog zum Impfzertifikat (siehe Seite 3). Das bedeutet: Für das Ausstellen werden seit Juli 2 Euro je Zertifikat vergütet, wenn das Zertifikat direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Bei Nutzung der aufwendigeren Webanwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) zahlt der Bund 6 Euro je Zertifikat (§ 12 TestV).

     

    Pseudoziffern für die KV-Abrechnung

    Für die Abrechnung über die KVen sind spezielle Pseudoziffern zu verwenden. Voraussetzung für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis: Dieses muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate alt sein. Analog zu den Impfzertifikaten sollen Genesenenzertifikate direkt aus der Praxissoftware heraus erzeugt werden können. Entsprechende Updates sollen spätestens zum 12.07.2021 bereitstehen. Zudem wurde die Vergütung der Testung zum 01.07.2021 gesenkt. Für den Abstrich beim Antigentest (Pseudo-Nr. 88310) werden 8 Euro vergütet, die Sachkostenpauschale beträgt 3,50 Euro (Pseudo-Nr. 88312). Neu aufgenommen wurde der Selbsttest unter Aufsicht. Die überwachten Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung werden mit 5 Euro pro Testung vergütet. Praxen nutzen für die Abrechnung die neue Pseudo-Nr. 88314. Die Sachkostenpauschale beträgt auch hierbei 3,50 Euro (Pseudo-Nr. auch hier: 88310).

     

    • Überblick: COVID-19-Genesenenzertifikate und Antigen-Tests
    Pseudoziffer
    Leistung
    Vergütung

    88370

    Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats

    6,00 Euro

    88371

    Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats W‒ automatisiert mithilfe des PVS

    2,00 Euro

    88314

    Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung

    5,00 Euro

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 4 | ID 47490645