· Nachricht · Coronavirus-Testverordnung
„Mutanten-Test“ nach positivem Corona-Test
| Bei den Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 rücken die neuen Virusvarianten in den Fokus. Um deren Ausbreitung zu verfolgen, wurde die Coronavirus-Testverordnung (TestV) entsprechend angepasst (TestV unter iww.de/s4576 , gültig seit 27.01.2021). Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung haben danach alle Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis. Zudem hat die KBV die Vorgaben zur Abrechnung in Zusammenhang mit den Corona-Tests angepasst. |
Testung auf neue SARS-CoV-2-Virusvarianten
Ziel der Anpassungen in der TestV ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 schnell zu erkennen. Die Untersuchung auf eine solche Virusvariante kann laut KBV beim Labor beauftragt werden
- mit dem „normalen“ PCR-Test oder
- im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Informationen über die Form der Beauftragung können die Arztpraxen über das beauftragte Labor erhalten.
Zu den Indikatoren, die für eine Infektion mit neuen Virusvarianten sprechen könnten, zählen nach der Begründung zur Anpassung der TestV:
- Besondere Reaktionsmuster in der Laboranalyse
- Kontakt der betreffenden Person zu einem Fall mit einer Virusvariante
- Erkrankungsfälle bei Geimpften (Impfdurchbruch)
- Verdachtsfälle auf eine Reinfektion
- Fälle mit unerwarteter Krankheitsschwere
- Fälle mit unerwarteten klinischen Verläufen
- Aufenthalt in Ländern, in denen neue Virusvarianten auftreten
Daneben empfiehlt das RKI wieder, alle Patienten mit akuten respiratorischen Beschwerden jeder Schwere auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen.
KBV passt Vorgaben zur Abrechnung an
Im Zusammenhang mit der neuen Version der TestV weist die KBV in den Praxisnachrichten darauf hin, dass die Vorgaben zur Abrechnung der Testleistungen angepasst worden sind. Die Regelungen finden sich auf der Coronavirus-Themenseite der KBV (iww.de/s4577). Im Abschnitt „Abrechnung und Vergütung“ werden dort die Testungen bei Personen mit sowie ohne COVID-19-Symptome ausführlich erläutert. Für die Patienten mit COVID-19-Symptomen stehen für die Testung unverändert die EBM-Nrn. 02402 und 02403 zur Verfügung. Daneben sollte weiterhin an die Kennziffern 88240 (Vergütung von Corona-Leistungen) und 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets) gedacht werden. Bei Patienten ohne COVID-19-Symptome erfolgt die Abrechnung der Testungen (PCR sowie PoC) ebenfalls über die KVen.
Weiterführende Hinweise
- Corona-Update: Ausnahmeregelungen verlängert, Testverordnung geändert (AAA 01/2021, Seite 3)
- Seit 01.10.2020: Änderungen bei der Veranlassung und Abrechnung von COVID-19-Tests (AAA 10/2020, Seite 4)