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Attest für vorrangige Corona-Impfung: Formlose Bescheinigung reicht aus
| Bei bestimmten Vorerkrankungen sollen die Patienten gemäß der Coronavirus Impfverordnung (CoronaImpfV, online unter iww.de/s4483 ) bei der Corona-Schutzimpfung früher zum Zuge kommen. Die KBV hat klargestellt, dass die Ärztinnen und Ärzte, die die entsprechenden Atteste dazu ausstellen, lediglich eine formlose Bescheinigung anfertigen müssen. Allerdings sind derartige Atteste in der aktuellen, frühen Phase der Impfaktion noch nicht relevant. |
Bestimmte Vorerkrankungen berechtigen zu früherer Corona-Impfung
Aktuell werden in Deutschland die Menschen der Priorisierungsgruppe 1 (über 80-Jährige sowie Bewohner und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen) geimpft. Die Priorisierungsgruppe 2 sieht die Impfung insbeondere von Menschen im Alter von 70 bis 80 Jahren, aber auch von jüngeren Menschen mit bestimmten Vorerkranken (Trisomie 21, Demenz sowie Transplantationspatienten) sowie weiteren Perseonengruppen vor. Ähnliches gilt für Priorisierungsgruppe 3 (Alter: 60 bis 70 Jahre sowie jüngere Patienten mit Diabetes mellitus, Herzerkrankungen [Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension], zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas [BMI über 30] sowie weitere Personengruppen).
Wie die KBV in den Praxisnachrichten (online unter iww.de/s4548) mitteilt, müssen die Ärzte bei den Attesten über die Vorerkrankungen keine Details angeben. Es genüge, wenn dem Patienten bescheinigt wird, dass eine Erkrankung nach den § 3 Nr. 2 bzw. § 4 Nr. 2 CoronaImpfV vorliegt (z. B. „Bei Frau Martina Mustermeier liegt eine Erkrankung im Sinne von § 3 Nr. 2 der Coronavirus Impfverordnung vor.“). Erforderlich werden die Atteste erst ab der Priorisierungsgruppe 2 sowie dann in Gruppe 3.
Fünf Euro für formloses Attest
Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärzte laut der CoronaImpfV eine pauschale Vergütung von fünf Euro. Hinzu kommen 0,90 Euro, wenn der Versand der Bescheinigung per Post erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige KV.