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  • · Fachbeitrag · Coronavirus-Impfverordnung

    Atteste für Corona-Impfungen und Vergütung für die Ausstellung der Atteste

    von RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de

    | Je weiter die Impfungen voranschreiten, desto stärker rücken die nächsten Priorisierungsstufen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, online unter iww.de/s4651 ) in den Fokus. Auch wenn der Ethikrat derzeit die Auffassung vertritt, dass keine besonderen Regeln für geimpfte Personen gelten sollten (PM des Ethikrats online unter iww.de/s4624 ), so könnte doch in der nahen Zukunft ein gewisses „Impfgerangel“ aufkommen. |

    Priorisierungsregeln

    Die Priorisierungsregeln der CoronaImpfV sind klar formuliert: Personen, die Anspruch auf Schutzimpfungen mit höchster Priorität haben (§ 2 CoronaImpfV), weisen ihre Anspruchsberechtigung durch ihren Personalausweis oder durch eine Bescheinigung der Einrichtung aus, in der sie behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind. Diese Impfungen laufen gerade auf Hochtouren. Personen, die Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität oder erhöhter Priorität haben, erfüllen entweder die Altersvorgaben (hohe Priorität ≥ 70 Jahre; erhöhte Priorität ≥ 60 Jahre) oder müssen nach den Vorgaben der Verordnung ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer der genannten Erkrankungen in den §§ 3 und 4 CoronaImpfV vorlegen. Gleichzeitig haben diese Personen auch einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen ärztlichen Zeugnisses. Folgende Erkrankungen werden in der Verordnung genannt:

    • § 3 Nr. 2 a) bis j) sieht eine hohe Priorität zur Schutzimpfung für Personen