· Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen
EBM-Sonderregelungen zur Chronikerpauschale und Telefonberatung beschlossen ‒ rückwirkend!
| Da wegen der anhaltenden Infektionslage weiterhin persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK) durch telefonische APK ersetzt werden, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die Corona-Sonderregelungen ausgeweitet. Diese Erweiterung betrifft zum einen die Abrechnungsvoraussetzungen der Chronikerpauschale II ‒ das sind die EBM-Nrn. 03221/04221 ‒ und zum anderen die Abrechnung der telefonischen Beratungen nach den EBM-Nrn. 01434/01433. Beide Sonderregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2021 und sind bis zum 30.06.2021 befristet. Bis spätestens zum 10.05.2021 soll geprüft werden, ob eine weitere Verlängerung dieser Sonderregelungen erforderlich ist. |
Chronikerpauschale ‒ Nrn. 03221/04221
Die Chronikerpauschalen nach Nr. 03221 (für Hausärzte) bzw. Nr. 04221 (Kinder- und Jugendärzte) können bislang nur berechnet werden, wenn
- im Behandlungsfall
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