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  • · Fachbeitrag · Dokumentation

    Akupunktur: Vollständigkeit der Dokumentation

    | Alternative Behandlungsmethoden werden mit steigender Tendenz eingesetzt, insbesondere wenn dadurch auf medikamentöse Behandlungen verzichtet werden kann. Unter diesem Aspekt erfreuen sich auch Akupunkturbehandlungen zunehmender Beliebtheit. Bei den Abrechnungsprüfungen rückt die Dokumentation der abgerechneten Leistungen ‒ auch bei Akupunkturbehandlungen ‒ immer mehr in den Fokus. Dabei geht es auch um die Plausibilität der angegebenen ICD-10-Codes. |

     

    Vorgaben für Akupunkturleistungen

    Die Abrechnung von Akupunkturleistungen nach den EBM-Nrn. 30790 und 30791 setzt eine Genehmigung der KV voraus. Berechnungsfähig sind diese Nrn. nur bei chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule oder bei chronischen Schmerzen in den Kniegelenken, die seit mindestens sechs Monaten bestehen. Die Schmerzen im Kniegelenk müssen durch eine Gonarthrose bedingt sein. Bezüglich der Dauer der Schmerzen ist es ausreichend, wenn die Anamnese belegt, dass die Schmerzen seit mindestens sechs Monaten bestehen. Der Nachweis einer entsprechenden Vorbehandlung über diesen Zeitraum in der Praxis ist nicht erforderlich. Zu dokumentieren ist lediglich, dass anamnestisch dieser Zeitraum für die beklagten Schmerzen erhoben wurde.

     

    MERKE | Bei weniger als seit sechs Monaten bestehenden Schmerzen, z. B. bei einer akuten Lumbago, können Akupunkturbehandlungen nicht nach dem EBM abgerechnet werden, sondern sind als IGeL privat zu liquidieren.