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  • · Fachbeitrag · EBM 2014

    Das Labor in der Hausarztpraxis - Vergütung, Budget, Wirtschaftlichkeitsbonus

    | Die Regelungen zur Vergütung von Laborleistungen, insbesondere zu den Laborbudgets und zum Wirtschaftlichkeitsbonus, haben sich in den letzten Quartalen mehrfach geändert. Vielen Ärzte fällt es - nicht zuletzt auch wegen der Komplexität der Darstellung in den Honorarunterlagen - schwer, noch den Überblick zu behalten. Teilweise wird sogar auf die Darstellung der Budgetberechnung und des Wirtschaftlichkeitsbonus in den Honorarunterlagen verzichtet (zum Beispiel bei der KV Hamburg). Im nachfolgenden Beitrag erläutern wir die wichtigsten Regelungen und geben wichtige Tipps und Hinweise für die Praxis. |

    In eigener Praxis erbrachte Laboruntersuchungen

    Seit Ende 2008 können Hausärzte nur noch die in eigener Praxis erbrachten Laboruntersuchungen abrechnen. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich mit den im Kapitel 32 ausgewiesenen Euro-Beträgen. Aber: Seit dem Quartal 4/2012 werden auch diese laut Präambel zu dem Abschnitt 32.2 „vertraglich vereinbarten Euro-Beträge“ nicht mehr mit den im EBM ausgewiesenen Euro-Beträgen vergütet. Vielmehr wurde auch für Laboruntersuchungen bundesweit ein Budget eingeführt, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen von Laborärzten oder anderen Ärzten erbracht werden. Aus diesem Budget wird von der KBV für jedes Quartal eine sogenannte „Abstaffelungsquote Q“ ermittelt. Mit dieser Quote werden dann nahezu alle Laboruntersuchungen des Kapitels 32 multipliziert.

     

    Die Abstaffelungsquote Q beträgt gegenwärtig, also in den Quartalen 1/2014 und 2/2014, 91,58 Prozent. Die tatsächliche Vergütung - beispielsweise für die orientierende Untersuchung nach Nr. 32030 - beträgt somit statt 0,50 Euro nur 0,458 Euro. Ausgenommen von dieser Abstaffelung sind jedoch einige für die Hausarztpraxis besonders relevante Laboruntersuchungen, nämlich