· Fachbeitrag · EBM 2014
Es bleibt zusammen, was zusammen gehört - der Begriff der „Sitzung“ im EBM
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de
| Die Abrechnungsvorgaben in EBM und GOÄ sind unverändert komplex. Während die Leistungslegenden medizinische Leistungsinhalte beschreiben und deshalb Ärzten zumeist gut verständlich sind, ist das „Drumherum“ oft schwieriger zu interpretieren. Nicht nur in den Präambeln zu den einzelnen Kapiteln verstecken sich Fußangeln. Auch die Regelungen innerhalb der einzelnen Ziffern beinhalten oft erhebliches Fehlerpotenzial. So wurde über die Jahre bei immer mehr Leistungslegenden der Zusatz „je Sitzung” angefügt. Doch was bedeutet „je Sitzung“ für die Abrechnung? |
Der Begriff der Sitzung ist in EBM und GOÄ nicht definiert
Eine Abrechnungsmöglichkeit „je Behandlungstag“ oder ein Abrechnungsausschluss „am selben Behandlungstag“ ist nachvollziehbar, wesentlich komplizierter ist der Begriff der „Sitzung“. Eine Definition bietet weder der EBM noch die GOÄ an. Dabei ist die Kenntnis dieser Feinheiten wichtig! Denn werden Leistungen in der Abrechnung ohne medizinischen Grund auseinander gerissen, kann dies einen Verstoß gegen die Abrechnungsregularien bedeuten.
Unter anderem enthalten beinahe sämtliche Leistungen des EBM-Abschnitts physikalisch-therapeutische Gebührenordnungspositionen (EBM-Nrn. 02500 bis 02512) die Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“. Auch die Nr. 30200 (chirotherapeutischer Eingriff) ist abrechenbar „je Sitzung“, allerdings im Behandlungsfall höchstens zweimal. Weil die Vorgabe eben nicht „je Behandlungstag“ lautet, ist eine zweimalige Abrechnung am selben Tag folglich zulässig. Es kommt allein darauf an, dass jeder chirotherapeutische Eingriff in einer eigenen Sitzung stattfindet. Wann also liegt eine eigene Sitzung vor?
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