· Fachbeitrag · EBM 2014
„Zuschlag zu“ oder „Zusatzpauschale zu“ im EBM - wann und wie abrechnen?
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Im Hausarztkapitel des EBM - und auch in den anderen EBM-Kapiteln - sind eine ganze Reihe von Positionen definiert als „Zuschlag zu“ oder „Zusatzpauschale zu“. Die Frage hierbei: Wann und wie oder überhaupt sind die so bezeichneten Positionen anzusetzen? Es gibt nämlich mehrere Varianten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Zuschlag in der Regel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundleistung fällig, so zum Beispiel ein Zuschlag zu einem Entgelt c - im EBM ist das nicht so. |
„Zuschlag zu“ zusammen mit oder auch später abrechnen?
Nachfolgend Hinweise zu den Positionen, die im Hausarztkapitel als „Zuschlag zu“ definiert sind:
- Zuschläge Nrn. 03220 und 03221 EBM: Die Chronikerposition 03220 (130 Punkte) ist nur als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 berechnungsfähig. Das bedeutet natürlich nicht, dass diese Position direkt zusammen mit der 03000 abzurechnen ist. Wird allerdings die 03000 bei einem Chroniker abgerechnet, sollte die 03220 direkt beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zusammen mit der 03000 berechnet werden. Denn die 03221 (40 Punkte) ist seit dem 1. Juli 2014 als Zuschlag zur 03220 erst beim zweiten APK im Quartal berechnungsfähig. Die Zuschlagspositionen 03220 und 03221 können auch unabhängig von und nicht zusammen mit der jeweiligen Grundposition berechnet werden.
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