· Fachbeitrag · EBM 2015
Abrechnung im organisierten Not(fall-)dienst
| Über die vom Bewertungsausschuss Ende Dezember 2014 beschlossenen Änderungen in der Abrechnung von Leistungen im Not(fall-)dienst hatten wir bereits ausführlich in AAA 01/2015, Seite 3 informiert. Wenige Wochen später wurden klarstellende und ergänzende Regelungen beschlossen, über die wir nachfolgend berichten. |
Änderung der Bewertungen für das Jahr 2008
Die Bewertungen der Nrn. 01210, 1212, 01214, 01216 und 01218 für das Jahr 2008 wurden nochmals geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch nur Ärzte und Krankenhausambulanzen, deren Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind und sind damit für fast alle unsere Leser nicht relevant.
Ausschluss der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 01210 und 01212
Es erfolgte eine Klarstellung, dass bei der ersten Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Not(fall-)dienst je nach Uhrzeit der Inanspruchnahme entweder die Nr. 01210 oder die Nr. 01212 abzurechnen ist. Für jede weitere Inanspruchnahme in demselben Behandlungsfall (Quartal) sind - entsprechend den Zeiten in den Leistungslegenden - die Nrn. 01214, 01216 oder 01218 abzurechnen.
Merke | Die Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210 und 01212 können damit in demselben Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnet werden.
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Die erste Inanspruchnahme ist abzurechnen mit der Nr. 01210, die zweite Inanspruchnahme mit der Nr. 01216. Zu beiden Gebührenpositionen muss die jeweilige Uhrzeit zusätzlich angeben werden. |
Umsetzung der Änderungen in den KVen
Die Änderungen der Abrechnung im Not(fall-)dienst werden in den KVen unterschiedlich umgesetzt. Während beispielsweise in der KV Niedersachsen die neuen Abrechnungspositionen bereits ab Quartal 1/2015 anzuwenden sind, setzt die KV Nordrhein die Änderungen erst ab dem Quartal 2/2015 um.
Achten Sie daher bitte auf die entsprechenden Informationen Ihrer KV.
Weiterführende Hinweise
- Abrechnungsbeispiele zu den Änderungen im organisierten Not(-fall)dienst (AAA 02/2015, Seite 7)
- Notfalldienstvergütung: Keine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger Honorarbescheide (AAA 02/2015, Seite 6)