· Fachbeitrag · EBM 2015
Abrechnung im Not(-fall)dienst - Bewertungsausschuss beschließt rückwirkende Änderungen
| Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. Januar 2008 (!) weitreichende Änderungen in der Abrechnung von Leistungen im organisierten Notfalldienst beschlossen. Im einzelnen werden die bisherigen Zusatzpauschalen für die Besuchsbereitschaft nach den Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 gestrichen, die Bewertungen für die Konsultationen im Notfalldienst abgesenkt und für die Abrechnung von Besuchen im organisierten Notfalldienst eine neue - deutlich höher bewertete - Abrechnungsposition Nr. 01418 in den EBM aufgenommen. Ursächlich für diese weitreichenden Änderungen ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2012 (Az. B 6 KA 3/12 R). Wir informieren nachfolgend über die Hintergründe und Details. |
Hintergrund
Die Abrechnung von Leistungen im organisierten Notfalldienst wurde letztmals zum 1. Januar 2008 grundlegend geändert: Neu eingeführt wurden Zusatzpauschalen als Zuschlag zu den Konsultationspauschalen nach den Nrn. 01210, 01214, 01216 und 01218 für die ständige ärztliche Besuchsbereitschaft im Notfalldienst. Diese Zusatzpauschalen nach den Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 waren berechnungsfähig, wenn die zuständige KV die Besuchsbereitschaft für Notfallbehandlungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes festgestellt hatte. Für Besuche im organisierten Notfalldienst konnte unverändert die Nr. 01411 berechnet werden.
Nach Einführung dieser Zusatzpauschalen hatten Krankenhäuser bzw. Notfallambulanzen in Krankenhäusern, denen die Abrechnung der Zusatzpauschalen verwehrt wurde, eine Ungleichbehandlung mit niedergelassenen Vertragsärzten im Notfalldienst gerügt und geklagt.
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