· Fachbeitrag · EBM 2015
Der Wegfall der Vertreterpauschale und die Auswirkungen auf das Honorar
| Seit dem 1. April 2015 ist die Vertreterpauschale nach EBM-Nr. 03010 (Kinder- und Jugendärzte Nr. 04010) Geschichte (lesen Sie hierzu ausführlich AAA 01/2015, Seite 2 ). Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte rechnen seit dem Quartal 2/2015 auch in Vertretungsfällen und bei Überweisung zur Mit- und/oder Weiterbehandlung von Hausarzt zu Hausarzt bzw. Kinderarzt zu Kinderarzt die Versichertenpauschale Nr. 03000 bzw. 04000 ab. Viele Leser fragen sich, welche Auswirkungen diese Änderung auf das KV-Honorar hat. Nachfolgend die Antwort. |
Höheres Punktzahlvolumen
Der Wegfall der Vertreterpauschalen hat zwei Vorteile: Zum einen ist die jetzt abzurechnende Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000 bzw. 04000 doppelt so hoch bewertet. Zum anderen erhalten Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte auch in Vertretungsfällen anstelle der halben Vorhaltepauschale jetzt die volle Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03040 bzw. 04040. Das von dem einzelnen Arzt und von allen Hausärzten bzw. Kinder- und Jugendärzten insgesamt angeforderte Punktzahlvolumen steigt also.
Keine zusätzlichen Zahlungen der Krankenkassen
Leider stehen jedoch diesem höheren Punktzahlvolumen keine zusätzlichen Zahlungen der Krankenkassen gegenüber. Das für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte in den einzelnen KVen zur Verfügung stehende Honorarvolumen ändert sich nicht. Ein höheres Punktzahlvolumen bei unverändertem Honorarkontingent führt somit zwangsläufig zu einem niedrigeren Punktwert bzw. einer geringeren Auszahlungsquote.
Gewinner/Verlierer
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die bisher im Vergleich zur Fachgruppe überdurchschnittlich viele Vertreterpauschalen abgerechnet haben, werden von dem höheren Punktzahlvolumen durch ein höheres KV-Honorar profitieren. Diejenigen Ärzte, die keine bzw. nur wenige Vertreterfälle abgerechnet haben, müssen dagegen eher mit Honorareinbußen rechnen. Wie hoch die Gewinne bzw. Verluste ausfallen, hängt wesentlich von den Honorarverteilungsregelungen in den einzelnen KVen ab.
Auswirkungen auf das RLV
In den meisten KVen erfolgt die Honorarverteilung noch nach der bekannten Systematik der Regelleistungsvolumina (RLV). Auf das RLV selbst hat der Wegfall der Vertreterpauschale keinen Einfluss: Das RLV wird berechnet durch Multiplikation der Fallzahl (Vorjahres- oder aktuelles Quartal) mit dem jeweiligen RLV-Fallwert. Die Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle wurden in der Vergangenheit jedoch auch als RLV-relevanter Fall berücksichtigt. Der Wegfall der Vertreterpauschale führt somit nicht zu einer Veränderung der RLV-Fallzahl.