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  • · Fachbeitrag · EBM 2015

    EBM-Nr. 30401 ist nur bei bestimmten Diagnosen berechnungsfähig

    | Der Bewertungsausschuss hat die Leistungslegende der Nr. 30401 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie bewertet mit 34 Punkten bzw. 3,49 Euro) um eine weitere Anmerkung ergänzt - sie ist ab 1. Oktober 2015 nur bei bestimmten Diagnosen berechnungsfähig. |

     

    Die neue Indikationsliste

    Auch ohne die entsprechende Anmerkung in der Leistungslegende konnte die intermittierende apparative Kompressionstherapie in der Vergangenheit auf Grundlage eines Beschlusses der Partner der Bundesmantelverträge nur bei bestimmten Indikationen berechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat jetzt diesen Beschluss in den EBM übernommen und dabei die Indikationsliste überarbeitet.

     

    • Berechnungsfähig ab 1. Oktober 2015
    • I70.20 und I70.21 Artherosklerose der Extremitätenarterien in Verbindung mit R60.0 Umschriebenes Ödem (NEU) 
    • I83.0 Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration
    • I87.0 Postthrombotisches Syndrom
    • I87.2 Venöse Insuffizienz (chronisch) (peripher)
    • I89.0 Lymphödem, andernorts nicht klassifiziert
    • L97 Ulcus cruris venosum
    • M34.0 Progressive systemische Sklerose
    • Q27.8 Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des peripheren Gefäßsystems (NEU)
    • Q82.0 Hereditäres Lymphödem
    • T93 Folgen von Verletzungen der unteren Extremität in Verbindung mit R60.0 Umschriebenes Ödem (NEU)