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  • · Fachbeitrag · EBM 2015

    Höhere Bewertung für psychotherapeutische Leistungen ab 2012

    | KBV und Krankenkassen haben sich auf eine höhere Bewertung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM verständigt. Rückwirkend zum 1. Januar 2012 wird die Bewertung dieser Leistungen für alle Ärzte und Psychotherapeuten (also auch für Hausärzte mit entsprechender Abrechnungsgenehmigung) um 2,7 Prozent angehoben. Zudem erhalten Ärzte und Psychotherapeuten unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Strukturzuschlag. Nachfolgend informieren wir über die wesentlichen Inhalte. |

    Hintergrund

    Nach § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V müssen die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.

     

    Das Bundessozialgericht hat diese gesetzliche Vorgabe in mehreren Urteilen konkretisiert. Danach sind die Bewertungen der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM so zu bestimmen, dass ein vollausgelasteter Therapeut (36 Therapiestunden/Woche und 43 Wochen/Jahr) ein Einkommen erzielen kann, das dem Einkommen vergleichbarer Facharztgruppen im unteren Einkommensbereich entspricht. Zudem soll eine vollausgelastete Praxis eine Halbtagskraft für die Praxisorganisation beschäftigen können.