· Fachbeitrag · EBM 2015
NäPa - Die Details zur Anerkennung der Zusatzqualifikation
| Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusatzqualifikation der nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) sind in § 7 der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag) geregelt. Diese Fortbildungsinhalte mussten schon bisher für die Genehmigung zur Abrechnung der EBM-Nrn. 40870 und 40872 in hausärztlich unterversorgten Regionen nachgewiesen werden. Diejenigen NäPa’s, die bereits Hausbesuche nach diesen Nrn. durchführen, benötigen somit keine weitere Zusatzqualifikation. Alle anderen nichtärztlichen Praxisassistenten müssen entsprechende Fortbildungen nachweisen bzw. Ergänzungsmodule oder einzelne Ausbildungsstunden absolvieren, um die Zusatzqualifikation zu erwerben. Wir informieren nachfolgend über die Details und das Genehmigungsverfahren. |
Welche Zusatzqualifikationen werden anerkannt?
Nach Mitteilung der KBV entsprechen die nachfolgenden fünf Fortbildungsgänge den in § 7 der Delegations-Vereinbarung aufgeführten Zusatzqualifikationen:
- Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen „Nicht-ärztliche Praxisassistentin“ der Bundesärztekammer
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