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  • · Fachbeitrag · EBM 2015

    NäPa-Genehmigung - Wann wird was überprüft?

    | Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die neuen NäPa-Leistungen nach den Nrn. 03060, 03062 und 03063 werden von den KVen zu bestimmten Terminen überprüft. Diese Prüfung bezieht sich zum einen auf die Qualifikation der NäPa, zum anderen auf die erforderliche Mindestzahl an Behandlungsfällen bzw. Patienten ab dem 75. Lebensjahr. |

     

    Die Überprüfung der Qualifikation

    Die Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 der Delegationsvereinbarung (Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag) bestimmt, dass die Genehmigung für die Beschäftigung einer NäPa zu erteilen ist, wenn mit der Fortbildung bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass diese bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen wird. In diesem Fall war die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung, maximal jedoch auf ein Jahr, zu befristen. Diese Ein-Jahres-Regelung ist entfallen. Die Genehmigung ist jetzt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung, längstens bis zum 30. Juni 2016 zu befristen.

     

    Die Überprüfung der Mindestzahlen

    Eine Überprüfung der Abrechnungsvoraussetzungen, zu dem insbesondere die Mindestfallzahlen gehören, erfolgt nach Ziffer 3 der Präambel zum Abschnitt 3.2.1.2 erstmals zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung, anschließend jährlich. Bei Genehmigungserteilung im Quartal 1/2015 erfolgt eine Überprüfung also erst im Quartal 2/2017. Wenn die Praxis in den vier vorausgehenden Quartalen 2/2016 bis 1/2017 die geforderten Mindestzahlen erreicht hat, wird die Genehmigung um ein Jahr verlängert.

     

    Sonderregelung für neu bzw. kurz zugelassene Ärzte

    Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 27. Januar 2015 werden neu oder kürzer als 18 Monate zugelassene Ärzte in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen mit einem Tätigkeitsumfang von null berücksichtigt. Die erforderlichen Mindestfallzahlen müssen erst ab dem siebten Quartal nachgewiesen werden. Diese Sonderregelung gilt ab dem Quartal 2/2014. Lesen Sie dazu auch AAA 02/2015, Seite 1.

     

    • Beispiel

    Ein Hausarzt in Einzelpraxis ist erst seit dem Quartal 3/2014 mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen und beantragt im März 2015 eine Abrechnungsgenehmigung. Da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Monate bzw. 6 Quartale zugelassen ist, muss er keine Mindestfallzahlen nachweisen und erhält ab Quartal 2/2015 - bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen - eine Abrechnungsgenehmigung. Diese Sonderregelung endet mit Ablauf des sechsten Quartals nach Zulassung, also mit dem Quartal 4/2015. Im Quartal 1/2016 muss dieser Hausarzt nachweisen, dass in den letzten vier Quartalen (Quartale 1/2015 bis 4/2015) durchschnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle pro Quartal abgerechnet bzw. mindestens 160 Patienten, die älter als 75 Jahre sind, versorgt wurden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 2 | ID 43217804