· Fachbeitrag · EBM 2016
Spezialisierte geriatrische Diagnostik - Die Qualitätssicherungsvereinbarung
| Die vier neuen Gebührenordnungspositionen 30981, 30984, 30985 und 30986 können nur von (Haus-)Ärzten mit geriatrischer Zusatzqualifikation berechnet werden. Diese Ärzte benötigen zur Abrechnung dieser Positionen zudem eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ihrer KV auf Basis der „Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist inzwischen beschlossen worden, nachfolgend die wesentlichen Inhalte. |
Anträge auf Abrechnungsgenehmigung ab sofort zu stellen
Die Qualitätssicherungsvereinbarung tritt zeitgleich mit den neuen Abrechnungspositionen im Abschnitt 30.13 des EBM zum 1. Juli 2016 in Kraft, sodass entsprechende Anträge auf Abrechnungsgenehmigung bereits jetzt gestellt werden können. Die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung setzt die Erfüllung bestimmter fachlicher Befähigungen sowie räumlicher und organisatorischer Anforderungen voraus. Zudem regelt die Qualitätssicherungsvereinbarung qualitätsrelevante Anforderungen, die an die spezialisierte geriatrische Diagnostik gestellt werden.
Die notwendige fachliche Befähigung
Die fachliche Befähigung gilt als nachgewiesen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
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