· Fachbeitrag · EBM 2016
Stringente Prüfung extrabudgetärer Leistungen: Postoperative Behandlung
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Mit dem Honorarbescheid erhielten einige Hausärzte eine nicht zu erwartende unangenehme Mitteilung: Die für die postoperative Behandlung berechnete 31600 wurde gestrichen, weil schon ein anderer Vertragsarzt (der Operateur) eine Position für die postoperative Behandlung berechnet hatte. |
Hintergründe
Es ist nicht zu übersehen: Leistungen, wie u. a. postoperative Behandlungen, die von den Krankenkassen extra außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen bezahlt werden, unterliegen derzeit - wohl auf Initiative der Krankenkassen - einer intensiven Prüfung auf Unstimmigkeiten. Dies hat ggf. Streichungen zur Folge. Vorreiter waren Prüfungen und Streichungen der nur von einem Arzt berechnungsfähigen Schwangerenbetreuung nach EBM-Nr. 01770, bei der Abrechnungen durch mehrere Ärzte bei derselben Schwangeren in demselben Quartal festgestellt wurden. Eine identische Vorgabe findet sich im EBM in der Präambel zu Kapitel 31.4 (Postoperative Behandlung): Die postoperative Behandlung mit einer Position aus diesem Kapitel kann nach Durchführung eines Eingriffs aus Kapitel 31.2 (Ambulante Operationen) für denselben Patienten nur von einem Vertragsarzt berechnet werden.
Zumeist überweist der Operateur nach Erbringung einer ambulanten Operation aus Kapitel 31.2 die Patienten an einen weiterbehandelnden Arzt zurück. Dem Patienten steht es frei, ob er zur Nachbehandlung seinen Hausarzt oder einen Fachgebietsarzt aufsucht. Jeder Leistungsposition für ambulante Operationen aus Kapitel 31.2 ist eine bestimmte Position aus Kapitel 31.4 zur Berechnung der postoperativen Behandlung zugeordnet, und zwar in zwei Kategorien:
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