· Fachbeitrag · EBM 2017
Ambulante Palliativversorgung: die neuen Leistungen ab dem 01.10.2017
| Mit Wirkung zum 01.10.2017 wird die ambulante Palliativversorgung weiter ausgebaut. Der Bewertungsausschuss hat am 25.07.2017 die Aufnahme mehrerer neuer Leistungen in den EBM beschlossen. Hier ein erster Überblick über die wesentlichen Inhalte dieser neuen Leistungen; eine ausführliche Darstellung folgt in der nächsten Ausgabe. |
Es gibt acht neue Leistungspositionen
In einem neuen Abschnitt 37.3 des EBM wurden insgesamt acht neue Gebührenpositionen aufgenommen. Diese beinhalten
- die palliativmedizinische Ersterhebung (Nr. 37300 EBM),
- die Koordination der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung (Nr. 37302 EBM),
- Zuschläge zu Hausbesuchen, Besuchen im Pflegeheim oder im Hospiz (Nrn. 37305, 37306 EBM),
- Pauschale für Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin für die konsiliarische Erörterung komplexer Fragestellungen (Nr. 37314 EBM),
- eine Vergütung für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft außerhalb der Sprechstundenzeiten (Nr. 37317 EBM),
- eine Vergütung für längere Telefonate mit dem Pflegepersonal, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder den Angehörigen außerhalb der Sprechstundenzeiten (Nr. 37318 EBM),
- Vergütung für Fallkonferenzen (Nr. 37320 EBM).
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert.
Voraussetzungen nach Anlage 30 zum BMV sind zu erfüllen
Für die Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 37.3 benötigen Ärzte eine spezielle Genehmigung. Dies ergibt sich aus der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag (BMV) „Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung“ (zu den Qualifikationsanforderungen siehe AAA 03/2017, Seite 11). Um die neuen Leistungen ab dem 01.10.2017 abrechnen zu können, sollten interessierte Ärzte die erforderlichen Unterlagen baldmöglichst bei ihrer KV einreichen.
Wie die palliativmedizinischen Abrechnungspositionen im hausärztlichen Abschnitt 3.2.5 (Nrn. 03370 bis 03373 EBM) können auch die neuen Abrechnungspositionen im Abschnitt 37.3 nur bei schwerstkranken und sterbenden Patienten abgerechnet werden, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Zusätzlich müssen die weiteren, in § 2 der Anlage 30 zum BMV genannten Bedingungen erfüllt sein.