· Fachbeitrag · EBM 2017
Besondere Palliativversorgung ‒ Die Leistungen mit Abrechnungsgenehmigung
| Für die folgenden vier Gebührenordnungspositionen benötigen Ärzte eine spezielle Abrechnungsgenehmigung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä. |
EBM-Nr. 37300 ‒ Palliativmedizinische Ersterhebung
Die palliativmedizinische Ersterhebung ist umfangreicher als die Ersterhebung in den EBM-Nrn. 03370 bzw. 04370. Sie beinhaltet unter anderem die Ermittlung des individuellen palliativen Bedarfs des Patienten anhand eines Assessments, z. B. für eine Schmerztherapie. Die Leistung wird mit 392 Punkten (41,28 Euro) vergütet und kann einmal im Krankheitsfall (= aktuelles und die drei Folgequartale) abgerechnet werden, und zwar nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt.
EBM-Nr. | Legende | Punkte |
37300 | Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplänen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 30 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
einmal im Krankheitsfall | 392 (41,28 Euro) |
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