· Fachbeitrag · EBM 2018
Keine Vergütung bei mangelhafter Dokumentation
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Bei Abrechnungsprüfungen werden offensichtlich zunehmend auch die Dokumentationen zu den abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) einbezogen. Das gilt nicht mehr nur für die Chronikerpauschalen, sondern auch bei anderen GOP, vor allem Quartalspauschalen. Geprüft wird, ob jeweils alle obligaten Leistungsinhalte dokumentiert sind. Fehlt die Dokumentation auch nur eines Leistungsinhalts, wird die GOP gestrichen. |
Chronikerpauschalen 03220/03221
Bei Prüfungen haben die KVen bei den Chronikerpauschalen (GOP 03220/03221) festgestellt, dass oftmals in den Vorquartalen verschiedene Diagnosen (ICD-10-Codes) angegeben wurden. Abrechnungsvoraussetzung ist eine hausärztliche Behandlung in den letzten 4 Quartalen wegen derselben gesicherten Erkrankung. Wenn mehrere Diagnosen angegeben werden, muss die chronische Erkrankung durch die Angabe mindestens einer identischen Diagnose mit dem Zusatz G in den letzten 4 Quartalen dokumentiert sein.
Geriatriepauschalen 03660/03662
Abrechnungsvoraussetzung für das Basisassessment der Geratriepauschale (GOP 03360) ist die Dokumentation der unter 3 (von insgesamt 4) Spiegelstrichen genannten obligaten Leistungsinhalte. Der zudem geforderte persönliche Arzt-Patienten-Kontakt (1. Spiegelstrich) ergibt sich von selbst.
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