· Fachbeitrag · EBM 2018
Mitbesuche: Immer wieder knifflige Konstellationen
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Wegen vermeintlich falscher Berechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 01413 EBM kommt es immer wieder zu Streichungen. Häufigste Beanstandung: Parallelbesuche werden ebenfalls mit den GOP 01410, 01411, 01413, 01415 oder 01418 abgerechnet, wobei die Prüfgremien dann häufig die Auffassung vertreten, die weiteren Besuche hätten mit der GOP 01413 abgerechnet werden müssen. |
„Dieselbe soziale Gemeinschaft“ im Rahmen einer Party ...
Bei Auseinandersetzungen wegen Abrechnungen von GOP 01413 spielt die Auslegung von „dieselbe soziale Gemeinschaft“ die zentrale Rolle. Die meisten Differenzen ergeben sich folglich bei Mitbesuchen in Pflege-, Wohn- oder Altenheimen. Trotz zahlreicher Verfahren vor Sozialgerichten gibt es bisher keine allgemein gültige Auslegung oder Definition für Mitbesuche im EBM. Aber nicht nur Patienten in Wohnheimen, die Familie usw. sind als dieselbe soziale Gemeinschaft einzustufen. Dazu einige Beispiele:
- Bei einer Party tritt bei mehreren Patienten Brechreiz auf, teilweise verbunden mit Vomitus. Ein herbeigerufener Arzt versorgt die Betroffenen, verordnet Medikamente. Obwohl die Partyteilnehmer ansonsten keine soziale Gemeinschaft bilden, ist nur bei einem Patienten ein voller Besuch abzurechnen, bei den anderen Mitbesuche nach GOP 01413. Ausnahme: Einer oder mehrere Partygäste sind privat versichert: Dann ist bei dem ersten Privatpatienten der Besuch ungeschmälert nach der Nr. 50 GOÄ, bei weiteren Privatpatienten nach der Nr. 51 abzurechnen. Bei welchem Versicherten der Erstbesuch abgerechnet wird, liegt im Ermessen des Arztes.
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