· Fachbeitrag · EBM 2018
NäPa-Vergütung ‒ Quo vadis?
| Über die Überführung der Leistungen für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) ab 2018 wurde in der ärztlichen Standespresse unterschiedlich und zum Teil falsch berichtet. Anknüpfend an unseren Beitrag über die Ergebnisse der Honorarverhandlungen für 2018 in AAA 10/2017, Seite 2 skizzieren wir nachfolgend die tatsächlichen Auswirkungen dieser Überführung. |
Keine Nachzahlung für bis 2017 nicht abgerufene Leistungen
Zwar hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss im Dezember 2016 entschieden, dass die Hälfte der in 2015 und 2016 nicht „abgerufenen“ Finanzmittel von 118 Mio. Euro jährlich weiterhin für die hausärztliche Versorgung zur Verfügung stehen soll (AAA 01/2017, Seite 5). Gegen den Beschluss hatten jedoch Krankenkassen Klage erhoben. Gleichzeitig wurde der Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet. Gegen die Beanstandung wiederum hatte die KBV geklagt. Beide Seiten haben sich nun darauf verständigt, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom Dezember 2016 aufzuheben und die eingereichten Klagen zurückzunehmen. Damit ist eine Nachzahlung der Krankenkassen für nicht abgeforderte Gelder in den Jahren 2015 bis 2017 vom Tisch.
Auswirkungen im Jahr 2018
Die im Rahmen der Honorarverhandlungen getroffene Regelung sieht vor, dass die Leistungen für NäPa nach den Nrn. 03060 bis 03065 von den Krankenkassen nicht mehr extrabudgetär vergütet, sondern in die MGV überführt werden, allerdings auf Basis der seinerzeit kalkulierten 118 Mio. Euro. Die MGV der regionalen KVen wird also im Jahr 2018 entsprechend erhöht. In den alten Bundesländern beträgt die MGV-Erhöhung für 2018 zwischen 1,0 Mio. Euro (Bremen) und 18,1 Mio. Euro (Bayern), in den neuen Bundesländern zwischen 2,4 Mio. Euro (Mecklenburg-Vorpommern) und 6,2 Mio. Euro (Sachsen).
Die Auswirkungen dieser Überführung in die MGV sind abhängig davon, ob die Erhöhung der MGV zur Vergütung der NäPa-Leistungen ausreicht oder nicht:
- In den KVen, in denen die angeforderten NäPa-Leistungen unterhalb der MGV-Erhöhung liegen, dürften die NäPa-Leistungen auch weiterhin ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. Zudem steht der Unterschreitungsbetrag für zusätzliche Fördermaßnahmen, beispielsweise für eine RLV-Erhöhung, zur Verfügung.
- In den KVen, in denen bereits jetzt die Zahlungen für NäPa-Leistungen den Erhöhungsbetrag der MGV überschreiten, stehen nämlich zum einen keine zusätzlichen Gelder für Fördermaßnahmen zur Verfügung. Zum anderen sind Mengenbegrenzungsmaßnahmen, beispielsweise im Sinne von Honorarkontingenten für NäPa-Leistungen, grundsätzlich möglich.
Über die von den KVen für 2018 getroffenen Regelungen werden wir in den nächsten Ausgaben ausführlich berichten.