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  • · Fachbeitrag · EBM 2018

    Nr. 01737 (iFOBT-Stuhltest) ‒ Achten Sie auf die Abrechnungsvoraussetzungen!

    | Die KBV hat festgestellt, dass nach Einführung des quantitativen immunologischen Tests zum Nachweis von nicht sichtbarem Blut im Stuhl (iFOBT) im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung die Nr. 01737 für die Ausgabe des iFOBT deutlich häufiger abgerechnet wurde, als präventive Stuhltests in den Laboren analysiert wurden. Wir nehmen dies zum Anlass, nachfolgend die Abrechnungsvoraussetzungen der Nr. 01737 in Erinnerung zu rufen. |

     

    Wann kann die Nr. 01737 berechnet werden?

    Die Nr. 01737 kann nur für den iFOBT im Rahmen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms berechnet werden. Anspruch auf einen solchen Test haben GKV-Versicherte im Alter von 50 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, und zwar einmal jährlich (d. h. einmal im Kalenderjahr). Versicherte ab dem 56. Lebensjahr müssen wählen zwischen der Früherkennungskoloskopie und der (weiteren) Durchführung des iFOBT:

    • Entscheidet sich der Versicherte für die Früherkennungskoloskopie, besteht kein Anspruch auf einen iFOBT als präventive Untersuchung; die Nr. 01737 kann nicht mehr berechnet werden.