· Fachbeitrag · EBM 2019
Abrechnung der TSVG-Fälle: Weitere Details geklärt
| Rechtzeitig zum 01.09.2019 haben KBV und Krankenkassen weitere Details zur Abrechnung der TSVG-Fälle festgelegt. |
Vier-Tages-Frist für die Vermittlung eines Facharzttermins
Die Nr. 03008 bzw. 04008 kann berechnet werden, wenn der vermittelte Termin beim Facharzt innerhalb von vier Kalendertagen (nicht Werktage!) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Haus- bzw. Kinder- und Jugendarzt liegt. Unklar war, ob bei der Berechnung dieser Vier-Tages-Frist der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit mitzählt oder nicht. In AAA 08/2019, Seite 5 sind wir ‒ wie die KVen auch ‒ noch davon ausgegangen, dass dieser Tag (wie bei den TSS-Terminfällen) mitgerechnet wird. KBV und Krankenkassen haben inzwischen jedoch klargestellt, dass er nicht mitzählt.
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Stellt der Hausarzt eine dringende Behandlungsnotwendigkeit eines Patienten an einem Montag fest, muss der Facharzttermin spätestens für den Freitag derselben Woche vereinbart werden. |
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