· Fachbeitrag · TSVG-Update
Verschenken Sie kein Honorar ‒ TSVG-Leistungen auch im Jahr 2022 richtig abrechnen
| Viele Praxen ‒ auch aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich ‒ schöpfen ihr Honorarpotenzial nicht aus. Dies betrifft insbesondere Leistungen in den Konstellationen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), die ohne Mengenbegrenzung extrabudgetär mit dem Orientierungswert (2022: 11.2662 Cent) bzw. mit Zuschlägen vergütet werden (Übersicht in AAA 02/2020, Seite 10 ). In diesem Beitrag informieren wir über aktuelle Änderungen und skizzieren die wichtigsten Abrechnungsregelungen dazu. |
TSVG-Konstellation „Neupatient“
Alle Leistungen mit Ausnahme von Laboruntersuchungen werden bei Neupatienten extrabudgetär vergütet. Neupatient im Sinne des TSVG sind alle Patienten, die im Zeitraum von zwei Jahren nicht in der Arztpraxis behandelt oder untersucht wurden. Für die Ermittlung dieses Zwei-Jahres-Zeitraums ist nicht der Behandlungstag maßgeblich, an dem der Patient den Arzt zuletzt konsultiert hat, sondern das Quartal. Zwischen dem letzten Behandlungsquartal und dem aktuellen Behandlungsquartal müssen daher mindestens acht Quartale liegen. Damit gilt ein Patient dann als Neupatient, wenn er
- entweder noch nie in der Arztpraxis behandelt wurde
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