· Fachbeitrag · EBM 2019
TSVG: Beanstandung und Auflagen des Bundesgesundheitsministeriums im Überblick
| Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) beanstandet (1 x) bzw. mit Auflagen versehen (4 x). Gegen zwei der Auflagen hat der Bewertungsausschuss nun Klage eingereicht. |
Beanstandung: keine Zuschläge bei TSS-Terminen für U1 bis U9
Das BMG hat beanstandet, dass die Abrechnung der Zusatzpauschalen in Fällen möglich ist, in denen auf Vermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) ausschließlich Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern durchgeführt und abgerechnet werden (AAA 11/2019, Seite 3). Aus der Beanstandung resultiert, dass die entsprechenden Zusatzpauschalen nach den EBM-Nrn. 03010/04010 nicht abgerechnet werden können.
Auflage 1: EBM-Änderung in TSS-Vermittlungsfällen
Der Bewertungsausschuss hat für die Zuschläge auf die jeweiligen Versicherten- und Grundpauschalen in TSS-Vermittlungsfällen Zusatzpauschalen in den EBM aufgenommen. Das BMG hat den Bewertungsausschuss verpflichtet, anstelle von Zusatzpauschalen entsprechende Zuschläge in den EBM aufzunehmen. Unklar ist, ob die Umsetzung dieser Auflage mit einer Änderung der gegenwärtigen Abrechnungssystematik verbunden ist.
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