· Fachbeitrag · EBM
TSVG ‒ Auflagen des BMG teilweise aufgehoben
| Die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geforderten Nachbesserungen zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses ( AAA 12/2019, Seite 3 ) hat das BMG inzwischen teilweise wieder zurückgenommen. Andere geforderte Nachbesserungen sind nun umgesetzt. |
Zurückgenommen: Auflagen zur BSNR-Angabe und zum Arztgruppenfall
Die Auflage, bei der Vermittlung eines dringenden Facharzttermins die Arztnummer (LANR) anzugeben, hat das BMG zurückgenommen. Hausärzte geben daher auch weiterhin in der Abrechnung die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, an die der Patient vermittelt wurde.
Die Auflage, bei allen TSVG-Konstellationen die extrabudgetäre Vergütung und die Bereinigung auf den gesamten Behandlungsfall zu beziehen, hat das BMG ebenfalls zurückgenommen. Die extrabudgetäre Vergütung (und Bereinigung) betrifft daher nur den Arztgruppenfall.
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