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  • · Fachbeitrag · EBM 2021

    Elektronische Patientenakte ‒ neue EBM-Nrn. 01647 und 01431 für die Datenverarbeitung

    | Ein flächendeckender Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) ist zwar erst zum Beginn des Quartals III/2021 vorgesehen, doch die neuen EBM-Nrn. 01647 und 01431 für die Erfassung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten auf der ePA stehen bereits jetzt fest. Die Bewertung ist überschaubar, aber immerhin erfolgt die Vergütung extrabudgetär. |

     

    Neue EBM-Ziffern werden ab dem 01.07.2021 relevant

    Seit dem 01.01.2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten bereits eine ePA anbieten, z. B. als App auf einem Smartphone. Auf dieser ePA müssen die Ärzte demnächst auf Verlangen des Patienten medizinische Daten einstellen. Vorgeschaltet ist jedoch zunächst eine Testphase in Berlin und Westfalen-Lippe. Nach dieser Testphase startet die ePA mit dem erstmaligen Befüllen. Für dieses erstmalige Befüllen hat der Gesetzgeber im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) eine Vergütung in Höhe von zehn Euro pro ePA festgelegt. Die Abrechnungsdetails, insbesondere die entsprechenden Abrechnungspositionen, müssen allerdings noch festgelegt werden.

     

    EBM-Nr. 01647 als Zuschlag zur Versichertenpauschale

    Der gesetzlichen Vorgabe im PDSG folgend hat der Erweiterte Bewertungsausschuss bereits jetzt zwei Abrechnungspositionen insbesondere für die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in der ePA beschlossen. Diese Positionen gelten zwar rückwirkend seit dem 01.01.2021, werden aber erst nach der Erstbefüllung der ePA relevant, also frühestens in Quartal III/2021. Konkret erhalten Ärztinnen und Ärzte für die