· Fachbeitrag · EBM 2021
Vergütung für DiGAs beschlossen
| Seit Oktober 2020 können Vertragsärzte sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, auch „App auf Rezept“) verordnen. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist die Aufnahme der DiGA in das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte DiGA-Verzeichnis. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat jetzt die Vergütungsmodalitäten für die Verordnung einer DiGA und ggf. weitere damit im Zusammenhang stehende ärztliche Leistungen festgelegt, und zwar rückwirkend zum 01.01.2021. |
Neue EBM-Nr. 01470 für die Erstverordnung einer DiGA
Für das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis kann die Nr. 01470 berechnet werden.
Ziffer | Leistungslegende | Bewertung |
01470 | Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) aus dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V,
einmal im Behandlungsfall | 18 Punkte (2,00 Euro) |
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