· Fachbeitrag · EBM 2022
DiGA: Die Details zur Abrechnung einer Verordnung und weiterer Leistungen
| Seit Oktober 2020 können Vertragsärzte sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA bzw. „App auf Rezept“) verordnen. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist die Aufnahme der DiGA in das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Verzeichnis online unter diga.bfarm.de ) geführte Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen, in dem aktuell über 30 „Apps auf Rezept“ zu finden sind. |
Vorläufig und dauerhaft gelistete DiGAs
Bei der Verordnung einer DiGA ist zu unterscheiden zwischen vorläufig und dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommenen DiGAs. Eine dauerhafte Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis erfolgt, wenn der Hersteller einen positiven Versorgungseffekt nachweisen kann. Ist das zunächst nicht möglich, kann eine DiGA auch vorläufig zur Erprobung für längstens 24 Monate aufgenommen werden. Sofern in dieser Zeit der Nachweis eines positiven Versorgungseffekts erbracht wird, wird sie anschließend dauerhaft gelistet. Im DiGA-Verzeichnis haben derzeit 12 der gut 30 gelisteten Apps den Status „dauerhaft“.
Die Abrechnung der Erstverordnung
Für das Ausstellen einer Erstverordnung einer vorläufig oder einer dauerhaft zugelassenen DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis kann die EBM-Nr. 01470 abgerechnet werden.
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