· Fachbeitrag · EBM 2023
Nr. 40128 auch bei Übersendung einer AU wegen Absonderung und neben der Nr. 01435 möglich
| Seit dem 01.04.2023 können Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese feststellen und bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Patienten einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) unterliegen oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Eine entsprechende Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) hatte der G-BA bereits im Dezember 2022 beschlossen. |
Erst- und ggf. Folgebescheinigung für je bis zu sieben Tage
Analog zu den Regelungen über eine telefonische AU bei Erkrankungen der oberen Atemwege während der Coronapandemie können sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.
Da in diesen Fällen ein postalischer Versand der AU-Bescheinigung an den Patienten erfolgt, hat der Bewertungsausschuss ebenfalls mit Wirkung zum 01.04.2023 die Leistungslegende der Kostenpauschale Nr. 40128 um diesen neuen Sachverhalt ergänzt. Die Nr. 40128 ‒ bewertet mit 0,86 Euro ‒ kann somit auch für den Postversand einer „mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen“ AU-Bescheinigung im Anschluss an einen telefonischen Patientenkontakt berechnet werden, wenn der Telefonkontakt durch eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung begründet ist.
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